Würde dem gefolgt und damit von einer Einrede der nicht richtigen Erfüllung der Gegenleistung ausgegangen, so hätte der Beschwerdeführer seinen Einwand beziehungsweise seine Einrede nicht zu beweisen, wohl aber substantiiert darzulegen (vgl. vorstehend E. 2.b). Es ist jedoch fraglich, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin nicht vielmehr eine (einvernehmliche) Vertragsänderung entgegenhält, zumal er selbst vorbringt, die Parteien hätten sich darauf „geeinigt“, die Bodenplatten lediglich auf frostsicheres Material ohne Beton zu legen (Vernehmlassung vom 31. August 2010 S. 3) beziehungsweise „das Projekt [habe] angepasst werden“ müssen (Beschwerde S. 5).