b) Nach der Ansicht des Beschwerdeführers richten sich seine Einwendungen gegen die Schuldanerkennung als solche und würden damit unter Art. 81 Abs. 1 SchKG fallen. Würde dem gefolgt und damit von einer Einrede der nicht richtigen Erfüllung der Gegenleistung ausgegangen, so hätte der Beschwerdeführer seinen Einwand beziehungsweise seine Einrede nicht zu beweisen, wohl aber substantiiert darzulegen (vgl. vorstehend E. 2.b).