3.a) Vor der Vorinstanz brachte der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin habe den Vertrag nicht richtig erfüllt, indem sie zu spät zu wenig Arbeiter mit zu wenig Material und Ausrüstung auf die Baustelle geschickt habe. Die Parteien hätten sich in der Folge auf eine einfachere Ausführung der Arbeiten geeinigt (Legen der Bodenplatten auf frostsicheres Material ohne Beton), weshalb die Beschwerdegegnerin weniger Kosten gehabt habe. Zudem hätten verschiedene Leistungen bauseits erbracht werden müssen. Eine Mängelrüge sei jedoch nicht erhoben worden, weil das Werk nicht mangelhaft gewesen sei.