d) Im Gegensatz zu den Einwendungen des Schuldners, welche sich auf das Fehlen einer Gegenleistung oder auf mangelhafte Erfüllung des Vertrages durch den Gläubiger beziehen und sich damit gegen das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG richten, muss der Schuldner Einwendungen wie z.B. Willensmängel, Rücktritt, Widerruf, Nichtigkeit, Tilgung, Stundung, Auflösung des Vertrags, Verjährung, Gegenforderungen etc. auch bei einer Schuldanerkennung für einen zweiseitigen Vertrag glaubhaft machen (Urteil