O., N 128 zu Art. 82 SchKG). Obliegen dem Schuldner, der die Leistung entgegengenommen hat, Prüfungs- und Rügepflichten, so genügt das Bestreiten der Ordnungsmässigkeit der Gegenleistung nicht, sondern der Schuldner muss zudem glaubhaft machen, dass er rechtzeitig Mängelrüge erhoben hat. Das Bestreiten der Ordnungsmässigkeit ohne Glaubhaftmachung der Mängelrüge gilt als eine offensichtlich haltlose Behauptung im Sinne der „Basler Rechtsöffnungspraxis“. Auch hier ist jedoch zu beachten, dass die rechtzeitige Mängelrüge nur glaubhaft gemacht und nicht bewiesen werden muss (PKG 1989 Nr. 31 E. 2a; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SKG 01 22 vom 1. Mai 2001 E. 3.a;