c) Der Werkvertrag gemäss Art. 363 ff. OR ist synallagmatischer Natur. Ein unterzeichneter Werkvertrag berechtigt zur provisorischen Rechtsöffnung für den Werklohn. Ist der Werkvertrag Zug um Zug gegen Ablieferung des Werkes zu erfüllen, so kann gemäss der „Basler Rechtsöffnungspraxis“ Rechtsöffnung erteilt werden, solange der Besteller nicht behauptet, das Werk sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erstellt und übergeben worden, wenn eine erfolgte Behauptung offensichtlich haltlos ist oder vom Unternehmer sogleich widerlegt werden kann. Bei Mängeln muss der Besteller zudem glaubhaft machen, dass er rechtzeitig Mängelrüge erhoben hat (D. Staehelin, a.a.O., N 128 zu Art.