Die Einrede der mangelhaften Erfüllung des Vertrages muss der Schuldner demnach zwar nicht beweisen, jedoch substantiiert darlegen, ansonsten sie als haltlos zu bezeichnen ist. Ebenso hat der Schuldner einen allfälligen Herabsetzungsanspruch substantiiert darzulegen und zu beziffern, wobei in der Praxis der Unterschied zwischen substantiiert darlegen und glaubhaft machen gering ist (Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden SKG 05 48 vom 5. Oktober 2005 E. 4.b; SKG 08 49 vom 16. Dezember 2008 E. 4.b und E. 4.d; vgl. auch D. Staehelin, a.a.O., N. 105 zu Art. 82 SchKG).