Es sei zu keinem Zeitpunkt vereinbart worden, dass der Bauherr nach Fertigstellung des Werks eigenständig berechnen könne, was der Unternehmer zu gute habe. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Eigenleistungen würden mit nichts glaubhaft gemacht, geschweige denn nachgewiesen. I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die weiteren Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Seite 4 — 11 II. Erwägungen