H In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde. Sie begründete, weder im Bauvertrag noch im Leistungsverzeichnis sei festgeschrieben worden, dass die Frostschürze aus Beton bestehen müsse. Der Beschwerdeführer habe eine Geschichte frei erfunden. Richtig sei, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei, welcher seine Vorleistungen wie Erdarbeiten und Versorgungsleitung nicht rechtzeitig erbracht habe.