Er habe ausserdem dargetan, weshalb der Vertrag nicht richtig erfüllt worden sei. Er habe dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin zu spät zu wenig Leute mit zu wenig Material und Ausrüstung auf die Baustelle geschickt habe, was zur Folge gehabt habe, dass das Projekt angepasst und bauseits Leute und Material sowie auch Ausrüstung hätten zur Verfügung gestellt habe werden müssen. Es sei somit begründet dargetan worden, dass der Vertrag seitens der Beschwerdegegnerin nicht richtig erfüllt worden sei. Durch die ins Recht gelegten Unterlagen werde zudem ersichtlich, dass die Bestreitungen des Beschwerdeführers nicht offensichtlich haltlos seien.