Seite 3 — 11 Beschwerdegegnerin. Er brachte vor, der Bezirksgerichtspräsident berufe sich zu Unrecht auf Art. 82 Abs. 2 SchKG. Die Einwendungen des Beschwerdeführers richteten sich nicht gegen die Schuld als solche, sondern gegen die Qualität des Bauvertrages als Rechtsöffnungstitels. Die Beschwerdegegnerin habe nicht bewiesen, dass sie den Bauvertrag richtig und vollständig erfüllt habe, was vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestritten worden sei. Er habe ausserdem dargetan, weshalb der Vertrag nicht richtig erfüllt worden sei.