Der Bezirksgerichtspräsident D. begründete, der Rechtsöffungsrichter prüfe unter anderem bloss, ob eine Einwendung des Schuldners im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft sei. Vorliegend seien die Einwendungen des Gesuchsgegners nicht genügend glaubhaft gemacht worden. G. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob X. am 13. Oktober 2010 Rechtsöffungsbeschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der