F. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 1. September 2010, mitgeteilt am 6. Oktober 2010, erkannte der Bezirksgerichtspräsident D. wie folgt: “1. In Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuches in der Betreibung Nr. _ des BA C. wird der von X. erhobene Rechtsvorschlag beseitigt und der Gesuchstellerin die provisorische Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von Fr. 30'572.50 nebst Zins zu 5% seit 13.09.2008. 2. Die Gebühren des Bezirksamtes D. im Betrage von Fr. 400.00 werden bei der Gesuchstellerin erhoben unter der Einräumung des vollen Regressrechtes gegenüber dem Gesuchsgegner.