Bedingt durch die einfachere Ausführung habe die Gesuchstellerin wesentlich weniger Kosten gehabt. Schliesslich habe auch das frostsichere Koffermaterial und der Beton zum Teil bauseits geliefert werden müssen. Mängelrügen seien keine erhoben worden, weil das Werk nicht mangelhaft gewesen sei. Vielmehr sei der Vertrag nicht richtig erfüllt worden. Da die Y. weder das bestellte Material geliefert noch die Arbeit vollständig geleistet habe, habe sie nicht Anspruch auf den vollen Werklohn und sei mit der Zahlung von Fr. 50'000.-- vollständig befriedigt worden. E. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 1. September 2010 war der Rechtsvertreter der Y. anwesend.