D. In seiner Vernehmlassung vom 31. August 2010 beantragte X. die kostenund entschädigungspflichtige Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches. Er führte aus, die fünf Ferienhäuser seien aus vorgefertigten Elementen zusammengesetzt worden, welche auf Termin hin geliefert worden seien. Auf diesen Zeitpunkt hätten auch die Bodenplatten fertig sein müssen, weshalb mit der Y. auch fixe Termine für die Fertigstellung vereinbart worden seien. Im Vertrag sei vorgesehen gewesen, die