Die Y. stützte ihr Gesuch auf den Bauvertrag vom 23. Juni/8. Juli 2008 und führte aus, auf die von ihr erbrachten Leistungen seien keine Mängelrügen erfolgt. Dies zu Recht, denn sie habe auch in diesem Fall wie üblich vertragsgemässe und saubere Arbeit abgeliefert. Jedoch habe der Gesuchsgegner trotz diverser Mahnungen nicht die ganze geschuldete Forderung beglichen. Da sie ihre vertragsgemässe Leistung schon längst abgeliefert habe, die Parteien Zug um Zug vereinbart hätten und keine Mängel existieren würden, sei die Rechtsöffnung zwingend zu gewähren. Dies auch deshalb, weil die Teilzahlung ohne jede Bedingung beziehungsweise ohne jeden Kommentar erbracht worden sei.