C. Am 9. August 2010 stellte die Y. beim Bezirksgerichtspräsidenten D. ein Rechtsöffnungsgesuch mit folgenden Anträgen: “1. Der Gesuchstellerin sei in der Betreibung mit der Nr. _ des Betreibungsamtes C. gegen den Gesuchsgegner die provisorische Rechtsöffnung i.S.v. Art. 82 SchKG für den Betrag von CHF 30'572.50 nebst Zins zu 5% seit 13.09.2008 zu gewähren. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.“