B. Mit Betreibungsbegehren vom 5. Juli 2010 setzte die Y. beim Betreibungsamt C. Fr. 30'572.50 nebst Zins zu 5% seit dem 13. September 2008 in Betreibung. Gegen den am 14. Juli 2010 zugestellten Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. _ erhob X. gleichentags Rechtsvorschlag.