{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-12-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-88_2010-12-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_88_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976390f24e4e828a741f67babc6549ff01a7295cfa41f97eabdb84b7795a8e1f26aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976390f24e4e828a741f67babc6549ff01a7295cfa41f97eabdb84b7795a8e1f26aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_88", "Checksum": "abb81eb132979348f8a8e90f3b507d1d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.12.2010 KSK 2010 88"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 07.12.2010 KSK 2010 88"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:15:14", "Checksum": "4dd6aae418d29cbe9dd20dc23ee8267f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.12.2010 KSK 2010 88\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\nc) Zwar kritisiert der Beschwerdeführer die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung beziehungsweise Teilleistungen durch die Beschwerdegegnerin, jedoch vermag er diese Behauptungen mit keinerlei Unterlagen zu untermauern,\nwährend die Beschwerdegegnerin ihre Behauptung der gehörigen Vertragserfüllung\nauf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Bauvertrag zu stützen vermag. Im\nGegensatz zu seinen Vorbringen in der Vernehmlassung vom 31. August 2010 geht\naus dem abgeschlossenen Bauvertrag vom 23. Juni/8. Juli 2008 (RA Quinter act. 3)\nnicht hervor, dass die Bodenplatten mit betonierten Frostriegeln zu versehen waren.\nSowohl der Bauvertrag als auch das Leistungsverzeichnis 06/1 BP (RA Quinter act.\n4) sehen lediglich eine ab der Unterkante der Bodenplatte 80 cm tiefe Frostschürze\n(bei Nichtunterkellerung) vor, ohne das Material von Letzterer genauer zu bezeichnen. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten E-Mails (RA Vital act. 1 und 2)\nist zudem ersichtlich, dass die 20 cm dicke Bodenplatte mit einer bis zu 80 cm dicken Schicht aus Kies unterlegt werden sollte, die besagte Frostschürze mithin nicht\nmit Beton, sondern mit Kies auszuführen war, welche Option dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 7. September 2009 ausdrücklich vorgestellt worden war (RA\nQuinter act. 3). Auch aus der von ihm selbst stammenden Zusammenstellung der\nvon der Beschwerdegegnerin geleisteten Arbeiten (RA Vital act. 3) vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Diese Zusammenstellung\nträgt weder Datum noch Unterschrift, weshalb nicht zu erkennen ist, von wem und\nzu welchem Zweck sie erstellt worden ist, könnte sie doch allenfalls auch zu Prozesszwecken erstellt worden sein. Dem Beschwerdeführer wäre zumutbar, Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass sich die Parteien angeblich auf eine\n„einfachere Ausführung“ des Werkvertrages „geeinigt“ haben oder aus denen ersichtlich wäre, dass vertraglich von der Beschwerdegegnerin geschuldete Leistungen behaupteterweise von ihm selbst erbracht worden sind. So hätte er etwa Belege\nüber das angeblich selbst beschaffte Material, welches von der Beschwerdegegnerin geschuldet war, ins Recht legen können. Ebenso wären allfällige Arbeitsrapporte\ngemäss seiner Darstellung selbst zu Verfügung gestellter Arbeiter, woraus hervorgeht, dass von der Beschwerdegegnerin zu erbringende Leistungen angeblich von\nihm selbst erfüllt worden sind, Bestandteil einer gehörigen Substantiierung. Indem\nder Beschwerdeführer all dies unterlässt, sind seine Einwendungen als haltlos zu\nqualifizieren (vgl. vorstehend E. 2.b) und keinesfalls glaubhaft gemacht, weshalb\nseine Beschwerde in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides abzuweisen ist.\n\nSeite 9 — 11\nd) Dem Beschwerdeführer bleibt es indessen - zumal es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um ein summarisches Verfahren handelt (vgl. Art. 25 Ziff. 2 lit. a\nSchKG in Verbindung mit Art. 137 f. ZPO) - unbenommen, mit allen ihm allenfalls\nzur Verfügung stehenden Beweismitteln innert 20 Tagen Aberkennungsklage nach\nArt. 83 Abs. 2 SchKG beim ordentlichen Richter zu erheben. Ob der Beschwerdeführer mit einer solchen Klage durchzudringen vermag, kann an dieser Stelle nicht\nbeantwortet werden und wird ausdrücklich offen gelassen.\n\n4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (vgl. Art.\n48 in Verbindung mit Art. 61 GebV SchKG). In betreibungsrechtlichen Summarsachen kann das Gericht der obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse\nund Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist (Art. 62 Abs. 1 GebV\nSchKG). Im vorliegenden Fall kann die angemessene Entschädigung auf Fr. 1’000.-\n- festgesetzt werden.\n\nSeite 10 — 11\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des\nBeschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1’000.-- zu entschädigen hat.\n\n3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen\nWeise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die\nweiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die\nArt. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 11 — 11\n"}