{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-12-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-88_2010-12-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_88_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976390f24e4e828a741f67babc6549ff01a7295cfa41f97eabdb84b7795a8e1f26aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976390f24e4e828a741f67babc6549ff01a7295cfa41f97eabdb84b7795a8e1f26aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_88", "Checksum": "abb81eb132979348f8a8e90f3b507d1d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.12.2010 KSK 2010 88"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 07.12.2010 KSK 2010 88"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:15:14", "Checksum": "4dd6aae418d29cbe9dd20dc23ee8267f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.12.2010 KSK 2010 88\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\nc) Der Werkvertrag gemäss Art. 363 ff. OR ist synallagmatischer Natur. Ein unterzeichneter Werkvertrag berechtigt zur provisorischen Rechtsöffnung für den Werklohn. Ist der Werkvertrag Zug um Zug gegen Ablieferung des Werkes zu erfüllen,\nso kann gemäss der „Basler Rechtsöffnungspraxis“ Rechtsöffnung erteilt werden,\nsolange der Besteller nicht behauptet, das Werk sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erstellt und übergeben worden, wenn eine erfolgte Behauptung offensichtlich haltlos ist oder vom Unternehmer sogleich widerlegt werden kann. Bei Mängeln\nmuss der Besteller zudem glaubhaft machen, dass er rechtzeitig Mängelrüge erhoben hat (D. Staehelin, a.a.O., N 128 zu Art. 82 SchKG). Obliegen dem Schuldner,\nder die Leistung entgegengenommen hat, Prüfungs- und Rügepflichten, so genügt\ndas Bestreiten der Ordnungsmässigkeit der Gegenleistung nicht, sondern der\nSchuldner muss zudem glaubhaft machen, dass er rechtzeitig Mängelrüge erhoben\nhat. Das Bestreiten der Ordnungsmässigkeit ohne Glaubhaftmachung der Mängelrüge gilt als eine offensichtlich haltlose Behauptung im Sinne der „Basler Rechtsöffnungspraxis“. Auch hier ist jedoch zu beachten, dass die rechtzeitige Mängelrüge\nnur glaubhaft gemacht und nicht bewiesen werden muss (PKG 1989 Nr. 31 E. 2a;\nUrteil des Kantonsgerichts von Graubünden SKG 01 22 vom 1. Mai 2001 E. 3.a; vgl.\nauch D. Staehelin, a.a.O., N 104 zu Art. 82 SchKG).\n\nd) Im Gegensatz zu den Einwendungen des Schuldners, welche sich auf das\nFehlen einer Gegenleistung oder auf mangelhafte Erfüllung des Vertrages durch\nden Gläubiger beziehen und sich damit gegen das Vorliegen eines gültigen\nRechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG richten, muss der Schuldner Einwendungen wie z.B. Willensmängel, Rücktritt, Widerruf, Nichtigkeit, Tilgung,\nStundung, Auflösung des Vertrags, Verjährung, Gegenforderungen etc. auch bei\neiner Schuldanerkennung für einen zweiseitigen Vertrag glaubhaft machen (Urteil\n\nSeite 7 — 11\ndes Kantonsgerichts SKG 08 49 vom 16. Dezember 2008 E. 4.d; vgl. auch D. Staehelin, a.a.O., N 106 und 117 zu Art. 82 SchKG).\n\n3.a) Vor der Vorinstanz brachte der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin habe den Vertrag nicht richtig erfüllt, indem sie zu spät zu wenig Arbeiter mit\nzu wenig Material und Ausrüstung auf die Baustelle geschickt habe. Die Parteien\nhätten sich in der Folge auf eine einfachere Ausführung der Arbeiten geeinigt (Legen der Bodenplatten auf frostsicheres Material ohne Beton), weshalb die Beschwerdegegnerin weniger Kosten gehabt habe. Zudem hätten verschiedene Leistungen bauseits erbracht werden müssen. Eine Mängelrüge sei jedoch nicht erhoben worden, weil das Werk nicht mangelhaft gewesen sei.\n\nb) Nach der Ansicht des Beschwerdeführers richten sich seine Einwendungen\ngegen die Schuldanerkennung als solche und würden damit unter Art. 81 Abs. 1\nSchKG fallen. Würde dem gefolgt und damit von einer Einrede der nicht richtigen\nErfüllung der Gegenleistung ausgegangen, so hätte der Beschwerdeführer seinen\nEinwand beziehungsweise seine Einrede nicht zu beweisen, wohl aber substantiiert\ndarzulegen (vgl. vorstehend E. 2.b). Es ist jedoch fraglich, ob der Beschwerdeführer\nder Beschwerdegegnerin nicht vielmehr eine (einvernehmliche) Vertragsänderung\nentgegenhält, zumal er selbst vorbringt, die Parteien hätten sich darauf „geeinigt“,\ndie Bodenplatten lediglich auf frostsicheres Material ohne Beton zu legen (Vernehmlassung vom 31. August 2010 S. 3) beziehungsweise „das Projekt [habe] angepasst\nwerden“ müssen (Beschwerde S. 5). In dieser Hinsicht ist auch zu beachten, dass\ndie nicht richtige Erfüllung eines Werkvertrages nach Ablieferung des Werkes\ngrundsätzlich zur werkvertraglichen Mängelhaftung führt, denn der Werkmangel -\nund damit auch die werkvertragliche Mängelhaftung - knüpft an einer (beliebigen)\nAbweichung des Werkes vom Vertrag an (vgl. Gauch, Der Werkvertrag, 4. Aufl.,\nZürich 1996, N 1355 ff., 1438 ff.). Die gesetzlich geregelte Mängelhaftung beansprucht zudem Exklusivität (Gauch, a.a.O., N 2326 f.); Sachverhalte, welche keine\nWerkmängel in diesem umfassenden Sinne sind, bestehen nur sehr beschränkt\n(vgl. Gauch, a.a.O., N 1442 ff., der etwa die Ablieferung eines völlig anderen als des\ngeschuldeten Werkes nennt). Die werkvertragliche Mängelhaftung setzt jedoch eine\n- vorliegend gerade nicht erfolgte - Mängelrüge gemäss Art. 367 Abs. 1 OR voraus,\nweshalb die werkvertraglichen Mängelrechte hier von vornherein ausser Betracht\nfallen. Im konkreten Fall kann jedoch offen bleiben, ob der Beschwerdeführer sich\nauf eine - substantiiert darzulegende - nicht gehörige Vertragserfüllung oder vielmehr auf eine Vertragsänderung beruft, welche von ihm analog zur Vertragsauflösung glaubhaft zu machen wäre (vgl. vorstehend E. 2.d). Der Unterschied zwischen\nsubstantiiert darlegen und glaubhaft machen ist gering (vgl. vorstehend E. 2.b) und\n\nSeite 8 — 11\nwie sogleich gezeigt wird, vermag der Beschwerdeführer seine Einwendungen weder glaubhaft zu machen noch substantiiert darzulegen.\n\n"}