{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-12-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-88_2010-12-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_88_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976390f24e4e828a741f67babc6549ff01a7295cfa41f97eabdb84b7795a8e1f26aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976390f24e4e828a741f67babc6549ff01a7295cfa41f97eabdb84b7795a8e1f26aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_88", "Checksum": "abb81eb132979348f8a8e90f3b507d1d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.12.2010 KSK 2010 88"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 07.12.2010 KSK 2010 88"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:15:14", "Checksum": "4dd6aae418d29cbe9dd20dc23ee8267f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.12.2010 KSK 2010 88\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n2.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet nur die Frage, ob für den\nin Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung\ndes Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag und somit die Betreibung fortgesetzt\nwerden kann. Das Rechtsöffnungsverfahren hat mit anderen Worten einen rein betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat\nder Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (vgl. PKG 1996 Nr. 24, 1995\nNr. 25). Der Rechtsvorschlag ist richterlich zu beseitigen und provisorische\nRechtsöffnung ist zu erteilen, falls die Betreibungsforderung auf einer durch Unterschrift des Schuldners bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der betriebene\nSchuldner nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften (vgl. Art. 82 Abs. 2 SchKG). Der Gläubiger muss die Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel urkundlich beweisen. Der Schuldner hingegen\nkann sich grundsätzlich darauf beschränken, das Vorliegen einer Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel zu bestreiten, beziehungsweise Entkräftigungs- oder\nUntergangsgründe gegen eine an sich bestehende Schuldanerkennung glaubhaft\nzu machen. Glaubhaftmachen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Die Einwände sind vor dem Richter mit liquiden Beweismitteln wahrschein-\n\nSeite 5 — 11\nlich zu machen. Der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der\nvom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben. Erkennt er, dass es\nsich nicht um leere Ausflüchte, sondern um ernsthaft vertretbare Gründe handelt,\nhat er die Rechtsöffnung zu verweigern. Es muss somit nur die Wahrscheinlichkeit\ndargetan werden (vgl. BGE 104 Ia 412 sowie PKG 1993 Nr. 21 mit Hinweisen; D.\nStaehelin, in: Basler Kommentar, SchKG I, Basel 1998, N. 87 ff. zu Art. 82 SchKG).\nGelingt es dem Schuldner nicht, den Richter von der Glaubhaftigkeit (überwiegende\nWahrscheinlichkeit) seiner Darlegung zu überzeugen, so wird die Rechtsöffnung erteilt.\n\nb) Ein synallagmatischer, also wesentlich zweiseitiger Vertrag, bei welchem regelmässig die Pflicht zur Erbringung der eigenen Leistung grundsätzlich davon abhängt, dass die Gegenleistung vertragsgemäss erfolgt, stellt, soweit er ein Zahlungsversprechen enthält, keine vorbehaltlose Schuldanerkennung dar. Nach der\nsog. „Basler Rechtsöffnungspraxis“ kann aufgrund vollkommen zweiseitiger Verträge die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, solange der Schuldner im\nRechtsöffnungsverfahren nicht geltend macht, die Gegenleistung sei nicht oder\nnicht ordnungsgemäss erbracht worden oder wenn sich seine Darlegungen offensichtlich als haltlos erweisen. Des Weiteren kann provisorische Rechtsöffnung erteilt\nwerden, wenn der Gläubiger die Einwendung des Schuldners, die Gegenleistung\nsei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, sofort durch Urkunden liquide widerlegen kann, oder wenn der Schuldner gemäss Vertrag vorleisten muss\n(vgl. D. Staehelin, a.a.O., N. 99 zu Art. 82 SchKG). Zum Klagefundament des aus\neinem synallagmatischen Vertrag Betreibenden gehört deshalb notwendigerweise\nder Beweis dafür, dass er selber vertragskonform erfüllt hat, beziehungsweise der\nBeweis dafür, dass er hierzu aus gesetzlichen oder vertraglichen Gründen nicht verpflichtet gewesen ist. Erst mit diesem Beweis erlangt der wesentlich zweiseitige Vertrag die Qualität eines Rechtsöffnungstitels. Die Einwendungen eines Schuldners,\nwelche sich auf das Fehlen einer Gegenleistung oder auf sonstige mangelhafte Erfüllung des Vertrages durch den Gläubiger beziehen, fallen dabei nicht etwa unter\nArt. 82 Abs. 2 SchKG, der allein die gegen die Schuld als solche gerichteten Einwendungen betrifft, sondern richten sich gegen die Schuldanerkennung selbst, mithin gegen das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82\nAbs. 1 SchKG. Dieser Umstand ist beweisrechtlich von erheblicher Bedeutung,\ndenn der Gläubiger ist grundsätzlich für das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels und somit auch im Fall der Bestreitung durch den Schuldner voll dafür\nbeweispflichtig, dass er seine Vertragsleistung ordnungsgemäss erbracht hat. Der\nvom Gläubiger zu erbringende Beweis seiner vertragskonform erbrachten Leistung\n\nSeite 6 — 11\nist ohne Mitwirkung des Schuldners kaum je erbringbar. Dieser Umstand führt in der\nPraxis zu einer Umkehr der Beweislast. Erfüllungsmängel sind in diesem Sinne vom\nBetriebenen rechtsgenüglich darzulegen, worauf der Gläubiger den positiven Beweis der ordnungsgemässen Vertragsleistung zu erbringen hat. Die Einrede der\nmangelhaften Erfüllung des Vertrages muss der Schuldner demnach zwar nicht beweisen, jedoch substantiiert darlegen, ansonsten sie als haltlos zu bezeichnen ist.\nEbenso hat der Schuldner einen allfälligen Herabsetzungsanspruch substantiiert\ndarzulegen und zu beziffern, wobei in der Praxis der Unterschied zwischen substantiiert darlegen und glaubhaft machen gering ist (Urteile des Kantonsgerichts von\nGraubünden SKG 05 48 vom 5. Oktober 2005 E. 4.b; SKG 08 49 vom 16. Dezember\n2008 E. 4.b und E. 4.d; vgl. auch D. Staehelin, a.a.O., N. 105 zu Art. 82 SchKG).\n\n"}