{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-12-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-88_2010-12-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_88_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976390f24e4e828a741f67babc6549ff01a7295cfa41f97eabdb84b7795a8e1f26aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976390f24e4e828a741f67babc6549ff01a7295cfa41f97eabdb84b7795a8e1f26aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_88", "Checksum": "abb81eb132979348f8a8e90f3b507d1d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.12.2010 KSK 2010 88"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 07.12.2010 KSK 2010 88"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:15:14", "Checksum": "4dd6aae418d29cbe9dd20dc23ee8267f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.12.2010 KSK 2010 88\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\nF. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 1. September 2010, mitgeteilt am 6.\nOktober 2010, erkannte der Bezirksgerichtspräsident D. wie folgt:\n“1. In Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuches in der Betreibung Nr. _\ndes BA C. wird der von X. erhobene Rechtsvorschlag beseitigt und der\nGesuchstellerin die provisorische Rechtsöffnung erteilt für den Betrag\nvon Fr. 30'572.50 nebst Zins zu 5% seit 13.09.2008.\n2. Die Gebühren des Bezirksamtes D. im Betrage von Fr. 400.00 werden\nbei der Gesuchstellerin erhoben unter der Einräumung des vollen Regressrechtes gegenüber dem Gesuchsgegner. Sie sind innert 30 Tagen\nauf das Konto des Bezirksgerichts D. zu überweisen.\n3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine ausseramtliche Entschädigung über Fr. 3'306.70 inkl. MWST zu bezahlen.\n4. [Rechtsmittelbelehrung]\n5. [Mitteilung]“\n\nDer Bezirksgerichtspräsident D. begründete, der Rechtsöffungsrichter prüfe unter\nanderem bloss, ob eine Einwendung des Schuldners im Sinne von Art. 82 Abs. 2\nSchKG glaubhaft sei. Vorliegend seien die Einwendungen des Gesuchsgegners\nnicht genügend glaubhaft gemacht worden.\n\nG. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob X. am 13. Oktober 2010\nRechtsöffungsbeschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte\ndie Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Abweisung des\nRechtsöffnungsgesuches unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der\n\nSeite 3 — 11\nBeschwerdegegnerin. Er brachte vor, der Bezirksgerichtspräsident berufe sich zu\nUnrecht auf Art. 82 Abs. 2 SchKG. Die Einwendungen des Beschwerdeführers richteten sich nicht gegen die Schuld als solche, sondern gegen die Qualität des Bauvertrages als Rechtsöffnungstitels. Die Beschwerdegegnerin habe nicht bewiesen,\ndass sie den Bauvertrag richtig und vollständig erfüllt habe, was vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestritten worden sei. Er habe ausserdem dargetan, weshalb\nder Vertrag nicht richtig erfüllt worden sei. Er habe dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin zu spät zu wenig Leute mit zu wenig Material und Ausrüstung auf die\nBaustelle geschickt habe, was zur Folge gehabt habe, dass das Projekt angepasst\nund bauseits Leute und Material sowie auch Ausrüstung hätten zur Verfügung gestellt habe werden müssen. Es sei somit begründet dargetan worden, dass der\nVertrag seitens der Beschwerdegegnerin nicht richtig erfüllt worden sei. Durch die\nins Recht gelegten Unterlagen werde zudem ersichtlich, dass die Bestreitungen des\nBeschwerdeführers nicht offensichtlich haltlos seien. Die Korrespondenz und die\nBerechnungen des Beschwerdeführers wiesen darauf hin, dass eine Leistungsstörung stattgefunden habe.\n\nH In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde.\nSie begründete, weder im Bauvertrag noch im Leistungsverzeichnis sei festgeschrieben worden, dass die Frostschürze aus Beton bestehen müsse. Der Beschwerdeführer habe eine Geschichte frei erfunden. Richtig sei, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei, welcher seine Vorleistungen wie Erdarbeiten und Versorgungsleitung nicht rechtzeitig erbracht habe. Deshalb hätten die Monteure der\nBeschwerdegegnerin 15 cm der vom Beschwerdeführer zu hoch eingebrachten\nKiesplanie bei den Bodenplatten 1 bis 4 komplett wieder beseitigen und eine Feinplatte mit Split herstellen müssen. Als Gegenleistung hätten die Parteien telefonisch\nvereinbart, dass zwei Helfer des Bauherrn für die Beschwerdegegnerin kostenlos\ntätig würden. Es sei zu keinem Zeitpunkt vereinbart worden, dass der Bauherr nach\nFertigstellung des Werks eigenständig berechnen könne, was der Unternehmer zu\ngute habe. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Eigenleistungen würden mit\nnichts glaubhaft gemacht, geschweige denn nachgewiesen.\n\nI. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf\ndie weiteren Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im\nFolgenden eingegangen.\n\nSeite 4 — 11\nII. Erwägungen\n\n1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen\n(Art. 15 Abs. 1 Ziffer 2 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz\nüber Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss\nArt. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR\n320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 und Art. 24 GVV zum SchKG\ninnert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an\ndas Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung\n(Art. 24 GVV zum SchKG; Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu\nerfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Das Kantonsgericht prüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid\noder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die\nBeurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit\nArt. 236 Abs. 3 ZPO). Abgestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie\nbereits dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen (vgl. Art. 235 Abs. 2\nZPO). Da die vorliegende Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch den\nübrigen Formerfordernissen entspricht, kann auf sie eingetreten werden.\n\n"}