{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-12-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-88_2010-12-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_88_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976390f24e4e828a741f67babc6549ff01a7295cfa41f97eabdb84b7795a8e1f26aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976390f24e4e828a741f67babc6549ff01a7295cfa41f97eabdb84b7795a8e1f26aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_88", "Checksum": "abb81eb132979348f8a8e90f3b507d1d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.12.2010 KSK 2010 88"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 07.12.2010 KSK 2010 88"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:15:14", "Checksum": "4dd6aae418d29cbe9dd20dc23ee8267f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.12.2010 KSK 2010 88\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 7. Dezember 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 10 88\n\nUrteil\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nVorsitz Schlenker\nRichter Brunner und Hubert\nRedaktion Aktuar ad hoc Wolf\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkurssache\n\ndes X., Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Andri Vital, Chesa Planta, 7524 Zuoz,\n\ngegen\n\nden Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten D. vom 1. September 2010, mitgeteilt am 6. Oktober 2010, in Sachen der Y . , Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Goldgasse\n11, 7002 Chur, gegen den Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,\n\nbetreffend provisorische Rechtsöffnung,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Mit schriftlichem Bauvertrag vom 23. Juni/8. Juli 2008 verpflichtete sich die\nY. gegenüber dem als Bauherr bezeichneten X. zur Erstellung von fünf Bodenplatten für ein Bauprojekt in A., wobei der Gesamtpreis auf Fr. 84'800.-- abzüglich 5%,\nsomit Fr. 80'560.--, veranschlagt wurde. Mit Rechnung vom 22. August 2008 wurde\nein Zahlungsplan vorgegeben, wobei 95% des Gesamtpreises (entsprechend Fr.\n76'532.--) am 26. August 2008 und 5% (entsprechend Fr. 4'028.--) am 12. September 2008 bezahlt werden sollten. Gemäss der Belastungsanzeige der B. vom 16.\nSeptember 2008 bezahlte X. vom vereinbarten Gesamtpreis Fr. 50'000.--.\n\nB. Mit Betreibungsbegehren vom 5. Juli 2010 setzte die Y. beim Betreibungsamt\nC. Fr. 30'572.50 nebst Zins zu 5% seit dem 13. September 2008 in Betreibung.\nGegen den am 14. Juli 2010 zugestellten Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. _\nerhob X. gleichentags Rechtsvorschlag.\n\nC. Am 9. August 2010 stellte die Y. beim Bezirksgerichtspräsidenten D. ein\nRechtsöffnungsgesuch mit folgenden Anträgen:\n“1. Der Gesuchstellerin sei in der Betreibung mit der Nr. _ des Betreibungsamtes C. gegen den Gesuchsgegner die provisorische Rechtsöffnung\ni.S.v. Art. 82 SchKG für den Betrag von CHF 30'572.50 nebst Zins zu\n5% seit 13.09.2008 zu gewähren.\n2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.“\n\nDie Y. stützte ihr Gesuch auf den Bauvertrag vom 23. Juni/8. Juli 2008 und führte\naus, auf die von ihr erbrachten Leistungen seien keine Mängelrügen erfolgt. Dies zu\nRecht, denn sie habe auch in diesem Fall wie üblich vertragsgemässe und saubere\nArbeit abgeliefert. Jedoch habe der Gesuchsgegner trotz diverser Mahnungen nicht\ndie ganze geschuldete Forderung beglichen. Da sie ihre vertragsgemässe Leistung\nschon längst abgeliefert habe, die Parteien Zug um Zug vereinbart hätten und keine\nMängel existieren würden, sei die Rechtsöffnung zwingend zu gewähren. Dies auch\ndeshalb, weil die Teilzahlung ohne jede Bedingung beziehungsweise ohne jeden\nKommentar erbracht worden sei.\n\nD. In seiner Vernehmlassung vom 31. August 2010 beantragte X. die kostenund entschädigungspflichtige Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches. Er führte\naus, die fünf Ferienhäuser seien aus vorgefertigten Elementen zusammengesetzt\nworden, welche auf Termin hin geliefert worden seien. Auf diesen Zeitpunkt hätten\nauch die Bodenplatten fertig sein müssen, weshalb mit der Y. auch fixe Termine für\ndie Fertigstellung vereinbart worden seien. Im Vertrag sei vorgesehen gewesen, die\n\nSeite 2 — 11\nBodenplatten mit betonierten Frostriegeln zu versehen. Weil die Y. aber nur zwei\nArbeiter ohne Schalungsmaterial und zudem viel zu spät nach A. geschickt habe,\nsei es aus terminlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen, die Bodenplatten in\nder vorgesehenen Weise zu erstellen. Die Parteien hätten sich in der Folge darauf\ngeeinigt, die Bodenplatten lediglich auf frostsicheres Material ohne Beton zu legen.\nZudem seien bauseits drei Arbeiter gestellt worden, um die Arbeiten termingerecht\nzu beenden. Bedingt durch die einfachere Ausführung habe die Gesuchstellerin wesentlich weniger Kosten gehabt. Schliesslich habe auch das frostsichere Koffermaterial und der Beton zum Teil bauseits geliefert werden müssen. Mängelrügen seien\nkeine erhoben worden, weil das Werk nicht mangelhaft gewesen sei. Vielmehr sei\nder Vertrag nicht richtig erfüllt worden. Da die Y. weder das bestellte Material geliefert noch die Arbeit vollständig geleistet habe, habe sie nicht Anspruch auf den vollen Werklohn und sei mit der Zahlung von Fr. 50'000.-- vollständig befriedigt worden.\n\nE. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 1. September 2010 war der Rechtsvertreter der Y. anwesend.\n\n"}