– dass Art. 32 ATSG ausdrücklich vorsieht, dass begründete Anfragen im Einzelfall im Zusammenhang mit dem Rückgriff auf haftpflichtige Dritte von den betreffenden Behörden kostenlos zu beantworten sind, – dass unter diesen Umständen die Beschwerde gutzuheissen und das Betreibungsamt Chur anzuweisen ist, der X. die gewünschte Auskunft in Sachen Y. kostenlos zu erteilen, Seite 3 — 5 – dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die betreffenden Kosten zu Lasten des Kantons Graubünden gehen,