– dass die soziale Krankenversicherung gemäss Art. 1 a Abs. 2 lit. b KVG auch Leistungen bei Unfall zu gewähren hat, soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt, – dass dieser Umstand somit am Status der X. als Sozialversicherung nichts ändert, – dass die von der X. erbrachten Leistungen somit unter das KVG fallen, gemäss dessen Art. 1 die Bestimmungen des ATSG mit Ausnahme von Fällen, die hier nicht in Betracht fallen, auf die Krankenversicherung anwendbar sind,