– dass aus dieser Bestimmung hervorgeht, dass Krankenkassen grundsätzlich als Sozialversicherungen gelten, – dass dies indessen gemäss Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG lediglich für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gilt und nicht für Zusatzversicherungen, welche dem Versicherungsvertragsgesetz unterliegen, – dass unbestritten ist, dass die X. eine vom Eidgenössischen Departement des Innern anerkannte Krankenkasse ist, – dass den Akten allerdings zu entnehmen ist, dass die X. im vorliegenden Fall Leistungen aus einem Unfallereignis erbracht hat (vgl. Schreiben der Schadenservice Schweiz AG vom 30. August 2010),