– dass das Betreibungsamt Chur auf Abweisung der Beschwerde antrug und nach wie vor davon ausging, die X. als privatrechtlich organisierte Aktiengesellschaft könne nicht als Organ der Sozialversicherung angesehen werden, – dass gemäss Art. 32 ATSG die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden den Organen der einzelnen Sozialversicherungen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt geben, die unter anderem für den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte erforderlich sind (lit. d),