– dass das Betreibungsamt Chur sich am 16. September 2010 auf den Standpunkt stellte, die X. sei nicht ein Organ einer Sozialversicherung, so dass sie die Kostenlosigkeit der Betreibungsauskunft nicht beanspruchen könne und demnach für die Betreibungsauskunft einen Kostenvorschuss von Fr. 17.-- zu überweisen habe, – dass sich die X. dagegen am 17. September 2010 (Poststempel vom 20. September 2010) beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs beschwerte und beantragte, das Betreibungsamt Chur sei zu verpflichten, die Betreibungsauskunft über Y. kostenlos zu erteilen,