{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-10-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-85_2010-10-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_85_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097663255b4ab83543202a8460eb1f08f6a3c57cb69aaa55c77df3eb07c11d761d8bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097663255b4ab83543202a8460eb1f08f6a3c57cb69aaa55c77df3eb07c11d761d8bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_85", "Checksum": "469d00be3a62b184a901659d53e40e88"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 85"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.10.2010 KSK 2010 85"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 01.10.2010 KSK 2010 85"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenlosigkeit einer Betreibungsauskunft | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:26", "Checksum": "ca006f06bed50d9265d0c228a34be1cd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.10.2010 KSK 2010 85\nRegeste:\nKostenlosigkeit einer Betreibungsauskunft | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 1. Oktober 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 10 85\n\nVerfügung\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nals Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nPräsident Brunner\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde\n\nder X . , Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Schaden Service\nSchweiz AG, Baslerstrasse 52, 8066 Zürich,\n\ngegen\n\ndie Verfügung des Betreibungsamtes Chur vom 16. September 2010, in Sachen der\nBeschwerdeführerin gegen Y., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, gegen die\nBeschwerdeführerin,\n\nbetreffend Kostenlosigkeit einer Betreibungsauskunft,\nwird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 17. September 2010 (der Post\nübergeben am 20. September 2010), in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes\nChur vom 24. September 2010 samt mitgereichten Akten sowie nach Feststellung\nund in Erwägung,\n\n– dass die Schadenservice Schweiz AG am 30. August 2010 namens der X. das\nBetreibungsamt Chur um einen Betreibungsauszug über Y. ersuchte,\n\n– dass im Gesuch und im Schreiben der Schadenservice Schweiz AG vom 3.\nSeptember 2010 an das Betreibungsamt Chur angegeben war, dass die Anfrage im Zusammenhang mit einem Ereignis vom 5 September 2009 in Landquart stehe und es um den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte gehe,\n\n– dass die Vertreterin der X. sich auf Art. 32 Abs. 1 lit. d ATSG berief, wonach\nderartige Auskünfte kostenlos seien,\n\n– dass das Betreibungsamt Chur sich am 16. September 2010 auf den Standpunkt stellte, die X. sei nicht ein Organ einer Sozialversicherung, so dass sie\ndie Kostenlosigkeit der Betreibungsauskunft nicht beanspruchen könne und\ndemnach für die Betreibungsauskunft einen Kostenvorschuss von Fr. 17.-- zu\nüberweisen habe,\n\n– dass sich die X. dagegen am 17. September 2010 (Poststempel vom 20. September 2010) beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über\nSchuldbetreibung und Konkurs beschwerte und beantragte, das Betreibungsamt Chur sei zu verpflichten, die Betreibungsauskunft über Y. kostenlos zu erteilen,\n\n– dass das Betreibungsamt Chur auf Abweisung der Beschwerde antrug und\nnach wie vor davon ausging, die X. als privatrechtlich organisierte Aktiengesellschaft könne nicht als Organ der Sozialversicherung angesehen werden,\n\n– dass gemäss Art. 32 ATSG die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des\nBundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden den Organen der einzelnen Sozialversicherungen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall\nkostenlos diejenigen Daten bekannt geben, die unter anderem für den Rückgriff\nauf haftpflichtige Dritte erforderlich sind (lit. d),\n\n– dass die Betreibungsämter unbestrittenermassen zu den zur Amtshilfe verpflichteten Behörden gehören (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich\n2009, N 12 zu Art. 32 ATSG),\n\nSeite 2 — 5\n– dass somit zu prüfen ist, ob die X. im vorliegenden Zusammenhang als Organ\neiner Sozialversicherung gilt,\n\n– dass gemäss Art. 12 KVG Krankenkassen juristische Personen des privaten\noder öffentlichen Rechts sind, die keinen Erwerbszweck verfolgen, hauptsächlich die soziale Krankenversicherung betreiben und vom Eidgenössischen Departement des Innern anerkannt sind,\n\n– dass aus dieser Bestimmung hervorgeht, dass Krankenkassen grundsätzlich\nals Sozialversicherungen gelten,\n\n– dass dies indessen gemäss Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG lediglich für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gilt und nicht für Zusatzversicherungen, welche dem Versicherungsvertragsgesetz unterliegen,\n\n– dass unbestritten ist, dass die X. eine vom Eidgenössischen Departement des\nInnern anerkannte Krankenkasse ist,\n\n– dass den Akten allerdings zu entnehmen ist, dass die X. im vorliegenden Fall\nLeistungen aus einem Unfallereignis erbracht hat (vgl. Schreiben der Schadenservice Schweiz AG vom 30. August 2010),\n\n– dass die soziale Krankenversicherung gemäss Art. 1 a Abs. 2 lit. b KVG auch\nLeistungen bei Unfall zu gewähren hat, soweit dafür keine Unfallversicherung\naufkommt,\n\n– dass dieser Umstand somit am Status der X. als Sozialversicherung nichts ändert,\n\n– dass die von der X. erbrachten Leistungen somit unter das KVG fallen, gemäss\ndessen Art. 1 die Bestimmungen des ATSG mit Ausnahme von Fällen, die hier\nnicht in Betracht fallen, auf die Krankenversicherung anwendbar sind,\n\n– dass Art. 32 ATSG ausdrücklich vorsieht, dass begründete Anfragen im Einzelfall im Zusammenhang mit dem Rückgriff auf haftpflichtige Dritte von den betreffenden Behörden kostenlos zu beantworten sind,\n\n– dass unter diesen Umständen die Beschwerde gutzuheissen und das Betreibungsamt Chur anzuweisen ist, der X. die gewünschte Auskunft in Sachen Y.\nkostenlos zu erteilen,\n\nSeite 3 — 5\n– dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das\nBeschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die betreffenden Kosten zu Lasten des Kantons Graubünden gehen,\n\n"}