 dass demnach auch zu Recht in der gleichen Betreibung die Konkursandrohung ausgestellt wurde, nachdem kein Rechtsvorschlag erhoben wurde,  dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,  dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, sodass die Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Graubünden gehen,  dass gemäss Art. 62 Abs. 2 SchKG im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen,  dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,