 dass Art. 64 SchKG, der die Zustellung an natürliche Personen regelt, einen allgemeinen Grundsatz enthält, der – soweit nötig – die Bestimmungen des Art. 65 SchKG zu ergänzen hat (BGE 134 III 112 mit Hinweisen),  dass die Zustellung an eine zum Haushalt des Schuldners gehörende erwachsene Person auch ausserhalb des Geschäftslokals der betriebenen Gesellschaft und ohne vorgängigen Zustellversuch im Geschäftslokal möglich ist, da diese Person in gleicher Weise die Übermittlung der Seite 3 — 5 Betreibungsurkunde an den eigentlichen Schuldner gewährleistet wie ein Angestellter,