 dass das Betreibungsamt gemäss seiner Vernehmlassung aufgrund eines Augenscheins festgestellt hat, dass B. als Privatperson und die X. an der _ den gleichen Briefkasten haben und dass der Geschäftssitz der Schuldnerin sich offenbar am privaten Wohnort des Geschäftsführers B. befindet,  dass zu diesem Haushalt offenbar auch die Mutter von B. gehört, da sie in der gleichen Wohnung am 08. September 2010 die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. _ entgegengenommen hat,