Seite 2 — 5  dass gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG bei Betreibungen gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft die Zustellung von Betreibungsurkunden an den Vertreter derselben, d.h. einem Mitglied der Verwaltung, des Vorstandes oder einem Direktoren oder Prokuristen zu erfolgen hat,