 dass die X. am 15. September 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte und beantragte, es sei der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. _ als ungültig zu erklären und das Betreibungsamt Chur anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Zahlungsbefehl ordnungsgemäss zuzustellen, verbunden mit der Möglichkeit, innert 10 Tagen seit der Zustellung Rechtsvorschlag zu erheben; dass im Weiterem begehrt wurde, auch die ausgestellte Konkursandrohung sei als ungültig zu erklären und aufzuheben,  dass sowohl Y. als auch das Betreibungsamt Chur am 20. September 2010 auf Abweisung der Beschwerde antrugen,