 dass der betreffende Zahlungsbefehl (Betr. Nr. _) am 10. August 2010 ausgestellt und am 11. August 2010 an Frau A., der Mutter des Geschäftsführers der X., B., auf dem Betreibungsamt Chur ausgehändigt wurde,  dass unbestritten ist, dass die Übergabe des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. _ an Frau A. auf dem Betreibungsamt deshalb erfolgte, weil diese im Auftrag ihres Sohnes gleichentags einen anderen gegen B. ausgestellten Zahlungsbefehl mit Y. als Gläubiger in Empfang nahm (Betreibung Nr. _),  dass gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. _ kein Rechtsvorschlag erhoben wurde,