{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-10-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-82_2010-10-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_82_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ac404884cab7e9d6f800395205decfc49ef90e094694b1000339533b5b2abefbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ac404884cab7e9d6f800395205decfc49ef90e094694b1000339533b5b2abefbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_82", "Checksum": "333d9020701d03a0a24de746e09deca9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 22.10.2010 KSK 2010 82"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 22.10.2010 KSK 2010 82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fehlerhafte Zustellung Zahlungsbefehl u. 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HSG David Brassel, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans,\ngegen\ndie Konkursandrohung des Betreibungsamtes Chur vom 07. September 2010,\nmitgeteilt am 08. September 2010, in Sachen des Y., Gläubiger und\nBeschwerdegegner, gegen die Beschwerdeführerin,\n\nbetreffend Zustellung des Zahlungsbefehls,\nwird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 15. September 2010, in die\nVernehmlassung des Betreibungsamtes Chur vom 20. September 2010 samt\nmitgereichten Verfahrensakten, in die Vernehmlassung des Y. vom 20. September\n2010 sowie nach Feststellung und in Erwägung,\n\n dass Y. am 02. August 2010 beim Betreibungsamt Chur gegen die X. ein\nBetreibungsbegehren über Fr. 29'548.30 und Fr. 5'285.05 zuzüglich Zins\neinreichte,\n\n dass der betreffende Zahlungsbefehl (Betr. Nr. _) am 10. August 2010\nausgestellt und am 11. August 2010 an Frau A., der Mutter des\nGeschäftsführers der X., B., auf dem Betreibungsamt Chur ausgehändigt\nwurde,\n\n dass unbestritten ist, dass die Übergabe des Zahlungsbefehls in der\nBetreibung Nr. _ an Frau A. auf dem Betreibungsamt deshalb erfolgte, weil\ndiese im Auftrag ihres Sohnes gleichentags einen anderen gegen B.\nausgestellten Zahlungsbefehl mit Y. als Gläubiger in Empfang nahm\n(Betreibung Nr. _),\n\n dass gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. _ kein Rechtsvorschlag\nerhoben wurde,\n\n dass das Betreibungsamt Chur nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens am\n07. September 2010 der X. die Konkursandrohung zustellte, welche am 08.\nSeptember 2010 ebenfalls Frau A. an der _ ausgehändigt wurde,\n\n dass die X. am 15. September 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht von\nGraubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\neinreichte und beantragte, es sei der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. _\nals ungültig zu erklären und das Betreibungsamt Chur anzuweisen, der\nBeschwerdeführerin den Zahlungsbefehl ordnungsgemäss zuzustellen,\nverbunden mit der Möglichkeit, innert 10 Tagen seit der Zustellung\nRechtsvorschlag zu erheben; dass im Weiterem begehrt wurde, auch die\nausgestellte Konkursandrohung sei als ungültig zu erklären und aufzuheben,\n\n dass sowohl Y. als auch das Betreibungsamt Chur am 20. September 2010 auf\nAbweisung der Beschwerde antrugen,\n\nSeite 2 — 5\n dass gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG bei Betreibungen gegen eine\njuristische Person oder eine Gesellschaft die Zustellung von\nBetreibungsurkunden an den Vertreter derselben, d.h. einem Mitglied der\nVerwaltung, des Vorstandes oder einem Direktoren oder Prokuristen zu\nerfolgen hat,\n\n dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtssprechung (BGE 134 III 112)\nBetreibungsurkunden den in Art. 65 Abs. 1 SchKG genannten Personen auch\nausserhalb des Geschäftslokals der betriebenen juristischen Person oder\nGesellschaft zugestellt werden können, ohne dass vorgängig die Zustellung im\nGeschäftslokal versucht werden muss,\n\n dass gemäss dem gleichen Bundesgerichtsentscheid bei einer direkten\nZustellung der Betreibungsurkunden an die in Art. 65 Abs. 1 SchKG genannten\nPersonen ausserhalb des Geschäftslokals der betriebenen juristischen Person\noder Gesellschaft für die Ersatzzustellung Art. 64 SchKG anzuwenden ist,\nwenn der betreffende Vertreter nicht persönlich angetroffen wird,\n\n dass in diesem Bundesgerichtsentscheid im Weiteren festgehalten wurde,\ndass eine zur Haushaltung des Schuldners gehörende erwachsene Person die\ngleichen Garantien für eine Übermittlung an den eigentlichen Schuldner bietet\nwie ein Angestellter,\n\n dass das Betreibungsamt gemäss seiner Vernehmlassung aufgrund eines\nAugenscheins festgestellt hat, dass B. als Privatperson und die X. an der _ den\ngleichen Briefkasten haben und dass der Geschäftssitz der Schuldnerin sich\noffenbar am privaten Wohnort des Geschäftsführers B. befindet,\n\n dass zu diesem Haushalt offenbar auch die Mutter von B. gehört, da sie in der\ngleichen Wohnung am 08. September 2010 die Konkursandrohung in der\nBetreibung Nr. _ entgegengenommen hat,\n\n dass Art. 64 SchKG, der die Zustellung an natürliche Personen regelt, einen\nallgemeinen Grundsatz enthält, der – soweit nötig – die Bestimmungen des Art.\n65 SchKG zu ergänzen hat (BGE 134 III 112 mit Hinweisen),\n\n dass die Zustellung an eine zum Haushalt des Schuldners gehörende\nerwachsene Person auch ausserhalb des Geschäftslokals der betriebenen\nGesellschaft und ohne vorgängigen Zustellversuch im Geschäftslokal möglich\nist, da diese Person in gleicher Weise die Übermittlung der\n\nSeite 3 — 5\nBetreibungsurkunde an den eigentlichen Schuldner gewährleistet wie ein\nAngestellter,\n\n dass im vorliegenden Fall dazu kommt, dass die Mutter von B. in einer gegen\ndiesen selbst geführten Betreibung (Betreibung Nr. _) ausdrücklich ermächtigt\nworden ist, einen Zahlungsbefehl beim Betreibungsamt Chur\nentgegenzunehmen,\n\n"}