7. Das Kantonsgericht von Graubünden kommt somit zum Schluss, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Mangels eines Antrages ist dem Beschwerdegegner keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen (Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG). Seite 10 — 11 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.