Seite 9 — 11 notwendig sind (Naegeli, a.a.O., Art. 46 N. 34). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin eine Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO eingereicht (vgl. act. III/5), weshalb der Vollstreckungsbescheid nach zukünftigem Recht in der Schweiz für vollstreckbar erklärt werden könnte.