O., S. 164). Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahrens wird mit der Revision eine Bescheinigung eingeführt, welche der Exequaturbehörde die Überprüfung der wichtigsten Formalien durch gezielte Hinweise erleichtern soll. Die in Art. 54 revLugÜ vorgesehene Bescheinigung ersetzt die Vorlage der in Art. 46 Nr. 2 und Art. 47 LugÜ erwähnten Urkunden. Das für die Vollstreckbarerklärung zuständige Gericht kann der Bescheinigung alle Angaben entnehmen, die für die Entscheidung