O., Art. 48 N. 2). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die Zustellung der ausländischen Entscheidung nach derzeit geltendem Recht nachzuweisen, weshalb deren Vollstreckbarkeit verweigert werden muss. Die Vorinstanz hat das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. _ zu Recht abgewiesen.