Deshalb spielt es keine Rolle, dass die Beschwerdeführerin angibt, dass die Zustellungsurkunde im Original bereits vernichtet wurde und nicht mehr vorhanden ist. Der Beweis kann trotzdem nicht durch andere Beweismittel geführt werden. Die Vorinstanz hat aber kein Recht verletzt, indem sie der Antrag stellenden Partei eine Frist zur Nachreichung des Zustellungszeugnisses ansetzte, weil dies dem Zweck von Art. 48 Abs. 1 LugÜ entspricht (vgl. Naegeli, a.a.O., Art. 48 N. 2).