„Gemäss Haager Abkommen ist der Vollstreckungsbescheid dem Auftragsgegner am 8.3.10 zugestellt worden.“ Damit vermag sie nicht als Urkunde im Sinne von Art. 6 HZÜ zu gelten. Die Zustellungsklausel enthält keine näheren Informationen über die Erledigung des Ersuchens und ist nicht von der ersuchten Behörde, sondern vom ersuchenden Gericht ausgestellt worden. Im Übrigen ist der Nachweis der Zustellung des Urteils (Art. 47 Nr. 1 LugÜ) nicht Gegenstand der Beweiserleichterungen von Art. 48 Abs. 1 LugÜ. Deshalb spielt es keine Rolle, dass die Beschwerdeführerin angibt, dass die Zustellungsurkunde im Original bereits vernichtet wurde und nicht mehr vorhanden ist.