Allenfalls sind die Umstände anzuführen, welche die Zustellung verhindert haben. Sofern der Seite 8 — 11 Bestimmungsstaat nicht widerspricht, gestatten Art. 8 und Art. 10 HZÜ alternative Zustellungsformen, insbesondere die unmittelbare Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch die Post (Art. 10 lit. a HZÜ). Allerdings hat die Schweiz von der Möglichkeit des Widerspruchs Gebrauch gemacht. Die Zustellungsklausel auf dem Beschluss vom 15. Februar 2010 lautete wie folgt: „Gemäss Haager Abkommen ist der Vollstreckungsbescheid dem Auftragsgegner am 8.3.10 zugestellt worden.“