HZÜ wird die Zustellung des Schriftstücks durch die zentrale Behörde des ersuchten Staates bewirkt oder veranlasst. Die zentrale Behörde des ersuchten Staates oder jede von diesem hierzu bestimmte Behörde stellt ein Zustellungszeugnis aus, das dem Muster im Anhang des Übereinkommens entspricht (Art. 6 HZÜ). Bei diesem Zustellungszeugnis handelt es sich um die Urkunde nach Art. 47 Nr. 1 LugÜ (vgl. PKG 2005 Nr. 25 E. 3.b S. 160 f.). Es enthält die Angaben über die Erledigung des Ersuchens; in ihm sind Form, Ort und Zeit der Erledigung sowie die Person anzugeben, an welche das Schriftstück ausgehändigt wurde. Allenfalls sind die Umstände anzuführen, welche die Zustellung verhindert haben.