Die Ordnungsmässigkeit der Übermittlung und die Ausgestaltung der nach Art. 47 Nr. 1 LugÜ vorzulegenden Urkunde ist dann ausschliesslich nach den Bestimmungen eines solchen Übereinkommens oder einer solchen Vereinbarung zu prüfen (vgl. Naegeli, a.a.O., Art. 47 N. 13). Im Verkehr zwischen Deutschland und der Schweiz gilt das Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ; SR 0.274.131). Gemäss Art. 5 HZÜ wird die Zustellung des Schriftstücks durch die zentrale Behörde des ersuchten Staates bewirkt oder veranlasst.