b) Weiter sind gemäss Art. 47 Nr. 1 LugÜ die Urkunden vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und dass sie zugestellt worden ist. Dass der Vollstreckungsbescheid nach deutschem Recht vollstreckbar ist, ergibt sich aus der Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO (act. III/5) und der Bestätigung auf dem Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 15. Februar 2010, wonach der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig ist. Die Vollstreckbarkeit würde im vorliegenden Fall auch schon aus der eingereichten Entscheidung selbst hervorgehen (PKG 2005 Nr. 25 E. 3.c/aa S. 161).