Seite 7 — 11 a) So hat der Antragsteller eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, vorzulegen (Art. 46 Nr. 1 LugÜ). Diesem Erfordernis ist die Beschwerdeführerin bereits in erster Instanz nachgekommen (vgl. act. III/2). Es besteht kein Anlass, die Echtheit der eingereichten Urkunde in Frage zu stellen.