6. Neben dem Nachweis der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks bei Säumnisentscheidungen hat die Partei, welche die Zwangsvollstreckung betreiben will, noch weitere Belege vorzuweisen. Gemäss Art. 33 Abs. 3 LugÜ sind dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung die in den Art. 46 und 47 LugÜ angeführten Urkunden beizufügen.