54 EuGVVO im Original (act. III/5) und den neu eingereichten Aktenauszug des Amtsgerichts Stuttgart ist der Nachweis erbracht, dass der Mahnbescheid am 1. Dezember 2006 zugestellt wurde, was im Hinblick auf Art. 46 Nr. 2 LugÜ genügt (vgl. LGVE 1999 I Nr. 40 E. 5.5 S. 85). Inwiefern der Nachweis, wonach dem Beschwerdegegner der Mahnbescheid vom 29. November 2006 ordnungsgemäss zugestellt worden ist, nicht der Wahrheit entsprechen soll, ist nicht ersichtlich. Zudem hat der Beschwerdegegner zu keiner Zeit den rechtswirksamen Zugang des Mahnbescheids bestritten. Er macht lediglich seine mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geltend.