Deutschland gesendet. Die Rechtwirksamkeit der Zustellung und die Art des Nachweises richten sich deshalb nach deutschem Prozessrecht. Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht Stuttgart die Deutsche Post AG mit der Zustellung beauftragt. Dieses Vorgehen ist gemäss § 168 Abs. 1 der Zivilprozessordnung Deutschlands (DZPO) zulässig. Weil die Übergabe des Schriftstückes in der Wohnung des Beschwerdegegners nicht möglich war, hat die Postbedienstete am 1. Dezember 2006 das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt (act. 01/1). Nach § 180 DZPO gilt mit der Einlegung das Schriftstück als zugestellt. Durch die Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO im Original (act.